Als Hartz-IV-Empfänger und Eigenheimbesitzer das Jobcenter Reparaturen am Haus bezahlen lassen. – Wie geht das?

Wer als Eigenheimbesitzer Arbeitslosengeld II bezieht, ob als Erwerbsloser oder berufstätiger Aufstocker, hat genau wie ein Mieter Anspruch auf die „Kosten der Unterkunft“.

Dazu gehören nicht nur die Kosten für:

– Grundsteuern
– Kanalgebühren
– Straßenreinigung
– Müllabfuhr
– Anliegerbeiträge
– die Zinsen für den Hauskredit
– sowie Versicherungen gegen Feuer/ Sturm – und Wasserschäden und Diebstahl

sondern auch für Reparaturen am Haus, die zu dessen Erhaltung dienen.

Die einschlägige gesetzliche Regelung ist:

§ 22 Absatz 2 Satz 1 SGB II.

Dort heißt es:

„Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3, Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter der Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.“

Dieses Juristenchinesisch wird folgendermaßen in die Praxis umgesetzt:

Schritt 1:
Man entdeckt etwas Reparaturbedürftiges am Haus.

Anerkannt sind beispielsweise:

Dachsanierung

Sanierung des Kanal- oder Trinkwasseranschlusses

Sanierung des Schornsteins

Einbau einer neuen Tür, wenn die alte – defekte – nicht mehr unter zumutbarem Aufwand repariert werden kann.

Reparatur der Heizung und des Wasserboilers
Schritt 2:
Zusammenstellung von Beweismaterial für die Reparaturbedürftigkeit.
Das können Fotos sein, schriftliche Einschätzungen eines Fachmanns oder auch, wenn die Heizung nicht funktioniert, ebenfalls schriftliche Zeugenaussagen, die das bestätigen.
Schritt 3:
Einladung an das Jobcenter, Mitarbeiter vorbeizuschicken, um sich selbst ein Bild von der Lage zu machen. Ebenfalls schriftlich, zu Beweiszwecken, weil so ein Angebot gegebenenfalls vor dem Sozialgericht einen guten Eindruck macht.
Schritt 4 :
3 Kostenvoranschläge besorgen, sei es für die Reparaturarbeiten oder eine Neuanschaffung.
Schritt 5 :
Berechnen, wie viel das Amt höchstens von den Kosten übernimmt.

Die Berechnung geht so:

Man nimmt die Kosten der Unterkunft, die man pro Jahr vom Jobcenter bekommt.
Das sind bei Eigenheimbesitzern selten mehr als 200 Euro pro Monat, also 12 mal 200 sind gleich 2400 Euro.

Dann sieht man in der Richtlinie des Landkreises für die Kosten der Unterkunft nach und findet heraus, wie hoch die angemessene Miete für eine gleich große Bedarfsgemeinschaft ist.

Also: Man hat einen Vierpersonenhaushalt. Die maximalen Kosten der Unterkunft für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft, die zur Miete wohnt, liegt, sagen wir, bei 350 Euro im Monat. Das wären 12 mal 350 Euro gleich 4200 Euro im Jahr.

Wenn der zur Miete wohnenden Bedarfsgemeinschaft für die Kosten der Unterkunft beispielsweise 4200 Euro im Jahr zustehen, wie läßt sich daraus ersehen, welchen Betrag man als Eigenheimbesitzer für Erhaltungsreparaturen jährlich beantragen kann? Nun, ganz einfach. Die Differenz. Ich bekomme – immer als Beispiel, im Einzelfall können sich natürlich ganz andere Zahlen ergeben- als Hauseigentümer 2400 Euro im Jahr, als Mieter hätte ich mit meiner Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf 4200 Euro. Dann kann ich 4200-2400 = 1800 Euro für Erhaltungsreparaturen beantragen.

Grund: Mieter und Hauseigentümer sollen gleich behandelt werden. Mieter zahlen – bis auf Kleinigkeiten – keine Reparaturen, Hausbesitzer schon. Also wird ein Ausgleich geschaffen.
Schritt 6 :
Den Antrag stellen. Schriftlich natürlich.

Fotos und sonstige Beweise sowie die 3 Kostenvoranschläge hinzufügen.
Zum Nachweis, das das Jobcenter den Antrag erhalten hat, entweder auf einer Kopie des Antrages den Empfang bestätigen lassen, oder bei Einschreiben mit Rückschein zusenden.
————

So sollte der Antrag aussehen:
Antrag auf Übernahme der Kosten für eine unabweisbare Aufwendung für die Instandhaltung/Reparatur meines selbst bewohnten Hauses.
Text:

 

 

Gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB II beantrage ich die Übernahme der Kosten für eine unabweisbare Aufwendung für eine Reparatur/Instandhaltungsmaßnahme an meinem selbst bewohnten Haus, die dessen Erhaltung dient, in Höhe eines Betrages von so und so viel Euro.

Der unabweisbare Erhaltungsaufwand besteht darin, daß, zum Beispiel, die Heizung repariert, Schäden am Dach ausgebessert oder auch, zur Abwehr von Feuchtigkeit und Schimmel, die Fassade dringend neu gestrichen werden müssen..

Beweis: Fotos und anderes

3 Kostenvoranschläge habe ich beigefügt.

Meine Bedarfsgemeinschaft erhält im Jahr so und so viel Kosten der Unterkunft. Eine gleich große Bedarfsgemeinschaft, die zur Miete wohnt, kann laut Richtlinie des Landkreises über die Kosten der Unterkunft wesentlich mehr erhalten.

Die Differenz beträgt so-und so viel Euro.
Die von mir beantragte Erhaltungsleistung kostet weniger.

Dem Antrag ist daher statt zu geben.

Datum und Unterschrift

Zusatzbemerkung: Ist die Reparatursumme größer als der der Bedarfsgemeinschaft zustehende Betrag, kann für den nicht abgedeckten Kostenanteil ein Darlehen beantragt werden. Das würde so zurückgezahlt werden, daß monatlich 10% des Regelsatzes einbehalten werden, also knapp 40 Euro.

Aber Vorsicht: Das Jobcenter kann sich zur Absicherung ins Grundbuch eintragen lassen.

Wer einen entsprechenden Anspruch hat, sollte den auch geltend machen. Bevor das Geld für Scheinasylanten ausgegeben wird.

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