Selbstschutz in Zeiten der „Flüchtlings“-Lawine: Kleinen Waffenschein beantragen!

Die Hetzjagd auf deutsche Frauen während der Silvesternacht in Köln, Hamburg und anderen Städten hat gezeigt, daß dank Merkels Grenzöffnung auch zahlreiche ausländische Kriminelle ins Land geströmt sind.

Die deutsche Polizei ist nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Das Volk ist auf sich allein gestellt bei der Abwehr plündernder und vergewaltigender Horden, die sich als „Flüchtlinge“ ausgeben.

Immer mehr Bürger denken deshalb darüber nach, sich zu bewaffnen und so selbst für den Schutz ihrer Familien zu sorgen. Dabei sollte man sich aber an die herrschenden Gesetze halten. Für deren Einhaltung sorgt der BRD-Staat zwar nicht oft bei Ausländern, aber dafür um so mehr bei Deutschen.

Für Reizstoffsprühgeräte – CS-Gas, Pfefferspray – gilt: Keine staatliche Erlaubnis erforderlich. Man muß aber 14 Jahre alt sein, und die Sprühdosen müssen ein Zulassungs-oder Prüfzeichen aufweisen. Ist dieses nicht vorhanden, handelt es sich um verbotene Waffen, was bestraft wird.

Tipp: Manche dieser Sprühdosen sind ausschließlich für den Einsatz gegen angreifende Hunde vorgesehen. Gegen Menschen dürfen sie nur in akuten Notwehrsituationen eingesetzt werden. Also immer sagen: Man hatte sie dabei, um Hunde abzuwehren.

Gas/Schreckschusspistolen sind eher zu empfehlen, weil sie mehr Druck entwickeln, so daß sie auch bei ungünstigen Windverhältnissen Wirkung zeigen. Sie darf man erlaubnisfrei besitzen und zu Hause aufbewahren, wenn man mindestens 18 Jahre alt ist. Will man sie mit sich führen, braucht man einen „Kleinen Waffenschein“.

Einen Kleinen Waffenschein beantragt man folgendermaßen:

Erst die Gas/Schreckschusspistole besorgen. Auf ihr muß ein „PTB-Zeichen“ zu sehen sein. Ohne gilt sie als Waffe, die man ohne Waffenbesitzkarte nicht einmal zu Hause aufbewahren darf.

Dann bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Erteilung des Kleinen Waffenscheines stellen. Das ist in Mecklenburg-Vorpommern der Landkreis, in dem man seinen ersten Wohnsitz hat.

Beispielsweise wendet man sich in Vorpommern-Greifswald:

Im Raum Pasewalk an: Im Raum Anklam: Im Raum Greifswald:

Frau Helga Helmig

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Waffenbehörde

An der Kürassierkaserne 9

17309 Pasewalk

Telefon: 03834 8760-2918

E-Mail: Helga.Helmig@kreis-vg.de

Frau Jana Schmidt

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Waffenbehörde

Jahnstrasse 1-4

17389 Anklam

Telefon: 03834 8760-2903

E-Mail: Jana.Schmidt@kreis-vg.de

Frau Cordula Perkuhn

Waffenverwaltung/ Untere Jagdbehörde

Friedrich-Loeffler-Strasse 8

17489 Greifswald

Telefon: 03834 8760-2914

E-Mail: Cordula.Perkuhn@kreis-vg.de

Das Antragsformular kann von der Netzseite des Landkreises heruntergeladen werden.

In diesem muß die Waffe mit Angaben zu Kaliber, Hersteller, Typ und Herstellungsnummer bezeichnet werden. Es ist zu versichern, daß man nicht vorbestraft ist, nicht als Mitglied  einem verbotenen Verein oder einer verbotenen Partei angehört ( was logisch ohnehin unmöglich ist, denn ist die Partei verboten, kann man auch kein Mitglied mehr sein), nicht entmündigt, drogensüchtig oder Alkoholiker ist und nicht an einer der im Formular aufgeführten Krankheiten leidet.

Gegen eine Gebühr von 50 Euro erhält man dann den Kleinen Waffenschein und darf die Gaspistole – allerdings verdeckt – überall mit sich führen. Ausnahme: Öffentliche Versammlungen. Den Kleinen Waffenschein muss man dabeihaben.

Je mehr Bürger sich auf diese Weise bewaffnen und dies dem Staat durch den Erwerb des Kleinen Waffenscheins auch zur Kenntnis geben, desto eher wird Politikern wie Caffier vielleicht klar, daß es mit dem Personalabbau bei der Polizei nicht so weitergehen kann. Und daß das Volk kein wehrloses Opfer ausländischer Verbrecher sein will!

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