Ist „Gesinnungsgesindel“ eine Beleidigung, und wenn ja, für wen?

In der „Nordkurier“-Ausgabe vom 20.6.2014 gab ein gewisser Uwe Reißenweber Folgendes von sich: „Während sich die Demokraten streiten, lacht sich das Gesinnungs-Gesindel von NPD und Co. ins Fäustchen.“

Wenn sich eine solche Äußerung auf SPD, CDU, Katholische Kirche oder Jüdische Gemeinde beziehen würde, wäre eine Strafbarkeit gar keine Frage. Mit Sicherheit Beleidigung, möglicherweise auch Volksverhetzung.

Unter Beleidigung versteht man eine Verletzung der Ehre durch eine Kundgabe der Mißachtung.

Einige bunte Beispiele:

  • Eine Fernsehansagerin als „ausgemolkene Ziege“ bezeichnen.

 

  • Einen Oberstaatsanwalt als „Rechtsbrecher, dessen Tage bei der Justiz gezählt sind“.

 

  • Bankiers als „mafia-vergleichbare Gestalten“. (wobei offen bleibt, ob sich auch die Mafiosi wegen des Vergleichs beleidigt fühlen könnten).

 

  • Polizeibeamte als „bedenkenlose Berufslügner“.

(aus dem StGB-Kommentar „Thomas Fischer“)

Bloße Unhöflichkeiten gelten nicht als Beleidigung. „Gesinnungs-Gesindel“ rangiert aber weit über mangelnder Nettigkeit. Die NPD ist auch ein hinreichend abgrenzbares Kollektiv, so daß einer Verurteilung des Herrn Reißenweber nichts entgegenstehen dürfte. Jedenfalls in einer unparteiischen Justiz mit unabhängigen Staatsanwaltschaften.

Im BRD-Rechtssystem sind die Anklagebehörden Parteibuch-Justizministern untergeordnet, die ein sehr großes Interesse an der Ahndung von Beleidigungen zu Lasten von CDU, SPD und Co haben. Staatsanwälte hingegen, die einen Systemjournalisten wegen Beleidigung der NPD anklagen sollten, werden ganz schnell zu EdeKa-Fällen – Ende der Karriere.

Wir haben Reißweber natürlich trotzdem wegen Beleidigung angezeigt und sind schon mal gespannt, welche Pseudobegründung sich die zuständige Staatsanwaltschaft aus den Fingern saugen wird, um das abzubiegen.

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