CORONA-SOFORTHILFE – WO UND WIE BEANTRAGEN?

Diese Soforthilfe können Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler erhalten, wenn ihre Einnahmen durch die Corona-Maßnahmen ab dem 11. März 2020 eingebrochen sind. Es handelt sich um keinen Kredit, sondern um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.

WIE BEANTRAGEN?

Im Internet das Landesförderinstitut des jeweiligen Bundeslandes suchen.

Zum Beispiel: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

Auf der Seite findet sich ein Feld „Antragformular“.

Draufklicken und ausdrucken.

Ausfüllen und unterschreiben.

Mit der Post losschicken, am besten per EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN.

Bei der Flut von Anträgen, die im Augenblick zu beobachten ist, kann schon mal einer verloren gehen.

Die Adresse steht auf dem Antragsformular.

Mit dem Rückschein hat man einen Beweis.

Wichtig: Zwar kann der Antrag per E-Mail vorab übermittelt werden. Aber bearbeitet wird er nur, wenn er schriftlich eingereicht wird.

WIE DAS FORMULAR AUSFÜLLEN?

Vorab: Der Antrag reicht. Anlagen werden nicht verlangt.

Der Antrag hat nur wenige Seiten. (In Mecklenburg-Vorpommern 4)

Er nennt sich:

Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe des Bundes und des Landes für die von der Corona-Krise 03/20 besonders geschädigte Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe einschließlich selbstständiger Künstler und Kulturschaffender“.

Knackpunkte beim Ausfüllen:

Wer ein Unternehmen betreibt, gibt den Namen und Sitz des Unternehmens an, ebenso dessen Telefon/ E-Mail und das Firmenkonto. Soloselbstständige geben ihre privaten Daten an, ebenso Freiberufler.

In Mecklenburg-Vorpommern findet sich unter Punkt 3 die Zeile:

„Anzahl der Beschäftigten (Teilzeitkräfte sind in Vollzeitkräfte umzurechnen):

Nach dem Doppelpunkt die Zahl einsetzen: Bei 0 Beschäftigten kann man sich die Berechnungsfaktoren weiter unten sparen.

WAS EINTRAGEN BEI „GRUND FÜR DIE EXISTENZBEDROHLICHE WIRTSCHAFTSLAGE bzw. DEN LIQUIDITÄTSENGPASS SEIT DEM 11. März 2020?

Entweder: Geschäft/Betrieb wegen Corona-Maßnahmen geschlossen

Oder: Wegen Corona Wegfall von Aufträgen und/oder Einbruch von Einnahmen.

Daher können die Geschäftskosten nicht mehr aus den fortlaufenden Einnahmen bezahlt werden.

Keine Einzelheiten. Die werden auch gar nicht verlangt.

WAS EINTRAGEN BEI „HÖHE DES DURCH DIE EPIDEMIE BEDINGTEN LIQUIDITÄTSENGPASSES FÜR DIE 3 AUF DIE ANTRAGSSTELLUNG FOLGENDEN 3 MONATE?“

Achtung: Hier werden nur die Geschäftsausgaben berücksichtigt. Miete, Versicherung, Firmenwagen, Personalkosten, der Steuerberater, abzuzahlende Firmenkredite, Kammerbeiträge u.s.w.

Alles auf 3 Monate berechnet. Nicht der Lebensunterhalt! Für den muss man gegebenenfalls Hartz IV beantragen.

Ausgezahlt wird dann der angegebene Betrag – bei Unternehmen bis 5 Beschäftigte und Einzelselbständigen bis zu 9000 Euro.

Sollten in den 3 Monaten unvorhergesehene Betriebskosten entstehen, können weitere Anträge gestellt werden – bis zur Höchstsumme.

ANTRAGSFRIST: SPÄTESTENS BIS ZUM 31. MAI 2020

WAS MUSS ERKLÄRT WERDEN?

In Mecklenburg-Vorpommern ist unter Punkt 7 allerlei zu erklären.

Am wichtigsten:

Soloselbstständige und Freiberufler müssen erklären, daß sie im Haupterwerb tätig sind. Unternehmen – etwa eine GbR – natürlich nicht.

Es muss versichert werden, daß die Notlage Folge von Corona ist. Kein Problem beim Friseur, der sein Geschäft schließen muss. Wer weiterarbeiten kann, sollte schon einen Einnahmeausfall verzeichnen – nach dem 11.März.

Man muss versprechen, dem Institut gegebenenfalls Unterlagen und Informationen zu liefern und auch Einblick in die Bücher gewährt, wenn das verlangt wird.

Es muss erklärt werden, daß das Unternehmen nicht ein Unternehmen in Schwierigkeiten GEMÄß ARTIKEL 2 NR. 18 ALLGEMEINE GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG ist.

Das heißt: Nicht in Insolvenz, keine GMBH oder sonstige Gesellschaft, bei der einige Gesellschafter unbegrenzt haften, wenn hohe Verluste aufgelaufen sind, auch nicht Firmen, die noch Kredite aus Rettungshilfen abzahlen oder einem Umstrukturierungsplan unterliegen.

AM WICHTIGSTEN:

Bei falschen Angaben müssen die Gelder nicht nur zurückgezahlt werden. Es droht auch ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs, gegebenenfalls auch wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.

ALSO: NACHDENKEN, AUSFÜLLEN. UNTERSCHREIBEN, PER EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN LOSSCHICKEN!

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