Gefahr für Handwerker und Lieferanten – Pleitefirmen dürfen ihre Zahlungsunfähigkeit mit staatlichem Segen verschleiern!

Viele Handwerker und Lieferanten dürften es sich zur Gewohnheit gemacht haben, neue Geschäftspartner auf deren Zahlungsfähigkeit hin zu überprüfen.

Glücklicherweise gilt für Juristische Personen und Personengesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter – das sind vor allem GmbHs – nach der Insolvenzordnung die so genannte Insolvenzantragspflicht.

Spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung – erkennbar an verspäteten oder gar ausgefallenen Lohnzahlungen, Leistungen an Lieferanten, Bedienung von Krediten – muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen. Wer das unterlässt, macht sich strafbar.

Beim zuständigen Gericht lässt sich dann nachsehen, wer einen solchen Antrag gestellt hat. So können Geschäftsleute vermeiden, Leistungen für zahlungsunfähige Kunden zu erbringen und auf ihren Rechnungen sitzen zu bleiben.

Von dieser Insolvenzantragspflicht wurden Pleitefirmen jetzt durch eine Gesetzesänderung ausdrücklich befreit.

Und zwar rückwirkend, vom 1.3.2020 bis zum 30.9.2020.

Hauptsächlich deswegen war die Zahl der Insolvenzen im 1.Halbjahr 2020 so niedrig – sogar um 8,9% niedriger als im 1.Halbjahr 2019.

Zahlungsunfähige Firmen werden auf diese Weise aus der Statistik herausgehalten. Offiziell gelten sie als solvent.

So wird die Öffentlichkeit getäuscht.

Um die wirtschaftliche Lage besser darzustellen, als sie in Wirklichkeit ist, liefert die Merkel-Regierung die ehrlichen Geschäftsleute den Machenschaften von Betrügern aus, die Bestellungen aufgeben und Dienstleistungen in Auftrag geben, ohne bezahlen zu können.

Falls dieses Gaunerstück nicht über den September hinaus fortgesetzt wird – per weiterer Gesetzesänderung – erwartet uns ab Oktober eine nie da gewesene Insolvenzwelle.

Wer Näheres zu dem Thema erfahren will, dem sei der Artikel „Insolvenzen –Ab Herbst werden wir überrollt“ auf der Netzseite heise.de empfohlen.

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