Widersinnig: Corona-Soforthilfen für Gewerbetreibende und Solo-Selbstständige müssen versteuert werden!

Offenkundig haben die Staats-Bürokraten zu wenig zu tun. Anstatt den durch Corona bedürftig gewordenen Selbstständigen die Soforthilfen steuerfrei auszuzahlen, gibt man ihnen zunächst das Geld, nur um ihnen später einen Teil davon wieder als Steuer abzuknöpfen.

Was für ein Aufwand!

Linke Tasche, rechte Tasche.

Im Einzelnen sieht das so aus:

Die Soforthilfen gelten als Betriebseinnahme. Deshalb sind sie zu versteuern.
Allerdings wird das erst akut, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss.

Das ist frühestens Ende 2021 der Fall, für diejenigen, die ein Steuerbüro beschäftigen, sogar erst 2022.

Außerdem sind die auf die Soforthilfen entfallenden Steuern jedenfalls in Gänze nur dann zu entrichten, wenn das Betriebsergebnis positiv ist. Trotzdem ist und bleibt die Versteuerungspflicht der Mittel purer Schwachsinn.

Und nicht nur das.

Die Hilfen können auch gepfändet werden! Damit sind gerade die Selbständigen besonders gefährdet, die Schulden bedienen müssen und deshalb erst recht schutzwürdig sind.

Durchdacht ist dabei gar nichts.

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