Mindeststrafen für Sexualstraftaten gegen Kinder – eine Übersicht.
Nach dem neuesten Missbrauchsskandal in Münster fordern dieselben Politiker höhere Strafen für Kinderschänder, die diese bisher billig davonkommen ließen.
Hier eine Übersicht über die Mindeststrafen:
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – 3 Monate. ( § 174 StGB)
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses – 3 Monate. ( § 174 c StGB)
Sexueller Missbrauch von Kindern – 6 Monate. ( § 176 StGB)
In besonders schweren Fällen – ein Jahr. ( Absatz 3 der Vorschrift)
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern – ein Jahr. ( § 176 a StGB)
Bei Vollziehung des Beischlafs mit dem Kind, gemeinschaftlicher Tatbegehung durch mehrere Täter, wenn das Kind in Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird – zwei Jahre. ( Absatz 2)
Wenn das Kind an der Gesundheit schwer beschädigt oder in Todesgefahr gebracht wird – 5 Jahre. ( Absatz 5)
Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge – 10 Jahre. ( § 176 b StGB)
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – auch Geldstrafe möglich. ( § 182 StGB)
Erwerb und Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften – 3 Monate. ( § 184 b StGB).
Dazu ist zu bemerken:
Die Gerichte orientieren sich an den Mindeststrafen – die müssen heraufgesetzt werden, nicht nur die Höchststrafen.
Alles unter zwei Jahren Haft kann zur Bewährung ausgesetzt werden – das geschieht sehr oft, auch bei Sexualdelikten.
Und: Als Verbrechen gelten nur Taten, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht sind. Daher gilt Kinderpornographie nicht als Verbrechen.