Mindeststrafen für Sexualstraftaten gegen Kinder – eine Übersicht.

Nach dem neuesten Missbrauchsskandal in Münster fordern dieselben Politiker höhere Strafen für Kinderschänder, die diese bisher billig davonkommen ließen.

Hier eine Übersicht über die Mindeststrafen:

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – 3 Monate. ( § 174 StGB)

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses – 3 Monate. ( § 174 c StGB)

Sexueller Missbrauch von Kindern – 6 Monate. ( § 176 StGB)

In besonders schweren Fällen – ein Jahr. ( Absatz 3 der Vorschrift)

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern – ein Jahr. ( § 176 a StGB)

Bei Vollziehung des Beischlafs mit dem Kind, gemeinschaftlicher Tatbegehung durch mehrere Täter, wenn das Kind in Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird – zwei Jahre. ( Absatz 2)

Wenn das Kind an der Gesundheit schwer beschädigt oder in Todesgefahr gebracht wird – 5 Jahre. ( Absatz 5)

Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge – 10 Jahre. ( § 176 b StGB)

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – auch Geldstrafe möglich. ( § 182 StGB)

Erwerb und Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften – 3 Monate. ( § 184 b StGB).

Dazu ist zu bemerken:

Die Gerichte orientieren sich an den Mindeststrafen – die müssen heraufgesetzt werden, nicht nur die Höchststrafen.

Alles unter zwei Jahren Haft kann zur Bewährung ausgesetzt werden – das geschieht sehr oft, auch bei Sexualdelikten.

Und: Als Verbrechen gelten nur Taten, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht sind. Daher gilt Kinderpornographie nicht als Verbrechen.

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