Bis zu 5 Jahren Gefängnis für den Verzehr einer Bratwurst in der Öffentlichkeit – das neue Infektionsschutzgesetz

Es lohnt sich, das neue Infektionsschutzgesetz – auch „Notbremse“ genannt – genauer zu betrachten. Ganz am Ende des Gesetzes steht der §74 (Strafvorschriften).

Danach wird mit bis zu 5 Jahren Gefängnis bestraft, wer mit Vorsatz etwas tut, was in dem § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11-20,22 ,22a,23 oder 24 erwähnt wird, und dadurch Corona verbreitet.

Der §73 verweist wiederum auf den §28b, und dort ist zu finden, wofür man 5 Jahre ins Gefängnis wandern kann.

Zum Beispiel: Dafür, dass man keine Gesichtsmaske trägt, wo das vorgeschrieben ist.

Oder ein Ladengeschäft öffnet, das wegen Corona geschlossen wurde.

Oder eine Bratwurst verzehrt, die zum Mitnehmen verkauft wurde, und sich dabei nicht weit genug vom Bratwurststand entfernt.

Wer solches tut, kann sofort verhaftet und zwangsgetestet werden.
Fällt der Test positiv aus, droht Gefängnis.

Dagegen war die DDR gar nichts.

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