Job-Boom in Rostock – in der Verwaltung

Der anhaltende, von den Deutschland-Abschaffern und Wirtschafts-Lobbyisten letztlich gewollte Asyldruck führt auch in Rostocks Verwaltung zu einer deutlichen Aufstockung des Personals. So sind für dieses Jahr 54 zusätzliche Stellen zur „Bewirtschaftung von Asylangelegenheiten“ vorgesehen; 2017 soll die entsprechende Mitarbeiterzahl dann auf 86 ansteigen.

Für 2018 wird wiederum mit 54 Personen für die Hege und Pflege von Asylanten geplant. Die Gesamtkosten von 9,7 Millionen Euro trägt auch hier der Steuerzahler.

Die Sprache der Haushalts-Bürokraten ist dabei zuweilen sehr hochtrabend. So heißt es in einer Beschlußvorlage für die Bürgerschaft zu den Personalkosten für die Asylanten-Betreuung: „Im Haushaltsjahr 2016 erhöhen sich die Personalaufwendungen und –auszahlungen um 2.700.000 EUR und werden durch Mehrerträge und –einzahlungen in gleicher Höhe gedeckt.“ Wenige Zeilen später erfährt der Leser, worum es sich bei den „Mehrerträgen und –einzahlungen“ handelt: um eine Erstattung der Ausgaben durch das Ministerium für Inneres und Sport beziehungsweise. um eine Sonderbedarfszuweisung vom Land (siehe hier).

Auch in der Bürgerschaft: NPD die einzige echte Oppositionskraft

Die Laufzeit der Stellen für Sozialpädagogen, Mitarbeiter im Integrationsbereich oder auch  Amtsvormünder beträgt maximal zwei Jahre. Unser Mitleid hält sich dabei in sehr engen Grenzen. Denn warum soll es den künftigen Bediensteten der Asylanten besser ergehen als Hunderttausenden von Arbeitnehmern in der so genannten freien Wirtschaft, deren Arbeitsverträge befristet sind oder die sich von Praktikum zu Praktikum hangeln?!

Gegen die Beschlußvorlage der Rostocker Verwaltung stimmte im übrigen nur die NPD. Sie spricht sich stattdessen für eine Dankeschön-Kultur gegenüber jenen Frauen und Männern aus, die Deutschland nach dem Krieg wieder aufgebaut haben. 

Wie aus der Beschlußvorlage weiter hervorgeht, werden die Asylschnorrer schon als neue Einwohner Rostocks betrachtet – Asylverfahren scheint es in der kunterbunten Welt der Stadtoberen ganz offenbar schon nicht mehr zu geben. Und daß mit der „Willkommens“-Idiotie gegen geltendes Recht verstoßen wird, dürfte auch den Rostocker OB und seine Paladine einen feuchten Kehricht interessieren – die Berliner Regierung und die Bundestagsparteien leben es ihnen schließlich vor.  Da kommt einem das schöne alte Sprichwort in den Sinn: Wie der Herr, so’s Gescherr.  

Rechtswidriges Handeln der Berliner Politbonzen

Der ganze Asyl-Irrsinn beginnt bereits mit einem über alle Gebühren strapazierten Satz: „Das Grundrecht auf Asyl kennt keine Obergrenze.“ Verwiesen wird in diesem Zusammenhang gern auf den Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes. Damit soll der Eindruck erweckt werden, daß Regierung und Bundestags-Parteien ja gar nicht anders handeln könnten. Doch bereits in Absatz 2 des in Rede stehenden Artikels heißt es: „Auf Absatz 1 (gemeint ist das Asylrecht – d. Red.) kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. (…) In diesen Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.“ 

Insofern handelten und handeln all jene Politiker, die diese Regelung mißachten und quasi außer Kraft setzen, rechtswidrig und vor allem auch verfassungsfeindlich. Offenbar wird der Verfassungsbruch der Bundesregierung auch in einem weiteren Punkt: Mit nur wenigen Ausnahmen sickern die Fremden über die EU-Mitgliedsstaaten Griechenland, Italien, Österreich und Slowenien ein, womit sich die Asylbewerber fast durchweg illegal und damit rechtswidrig in Deutschland aufhalten.

Aufschlußreich ist hierbei auch ein Blick in den Grundgesetz-Kommentar von Maunz und Dürig. Demzufolge soll die in Artikel 16a Absatz 2 festgeschriebene Regelung erreichen, daß das Ansinnen jener Fremden, die politische Verfolgung vorgeben, „nicht geprüft werden muß und demzufolge kein vorläufiges Bleiberecht entsteht“. Die Bundesregierung kann folglich, wie es der Jurist Dr. Wolfgang Philipp treffend feststellt, eine Höchstgrenze in jeder beliebigen Höhe festsetzen – bis auf null.

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